1. SKG 1950 e.V.
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Aktuelle Satzung
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Satzung der 1. Steinheimer Karnevalgesellschaft 1950 e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der im Jahre 1950 gegründete Verein führt den Namen 1. Steinheimer Karnevalgesellschaft 1950 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 63456 Hanau-Steinheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau unter AZ: 41 VR 788 eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fastnacht als traditionelles Brauchtum durch heranziehen aller geeigneten Kräfte, im Bereich Tanz, der Musik und des Gesang, sowie der Kultur- und Brauchtumsfeste. (§52 Absatz 2AO).
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufgabe, die Faschingskampagne um den 11.11. eines jeden Jahres zu eröffnen. Zwischen Jahresbeginn und Aschermittwoch hat der Verein mindestens eine Veranstaltung als Karnevalsitzung durchzuführen. Der Verein stellt sich die Aufgabe, außerhalb der Karnevalssaison auf gesellschaftlichem und Kulturellem Gebiet tätig zu sein.Über die Durchführung weiterer Veranstaltungen entscheidet der Vorstand.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen können jedoch nur als passives oder Fördermitglied eintreten.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand verpflichtet sich das neue Mitglied dieser Satzung. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
3. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so kann gegen diese Entscheidung Einspruch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung erhoben werden; diese schaltet den Ältestenrat zur endgültigen Entscheidung ein.
§ 4 Gemeinschaftsarbeit, wird ersatzlos gestrichen, dadurch rücken alle in der Reihenfolge vor
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich, wenn die Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand bis spätestens 15. November schriftlich gekündigt wurde.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a. Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b. Zahlungsrückstand von Beiträgen,
c. Eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
d. Unehrenhafte Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Ältestenrat zulässig; dieser entscheidet.
Bei Austritt bzw. Ausschluss sind die finanziellen Verbindlichkeiten des Ausgetretenen bzw. Ausgeschlossenen gegenüber dem Verein unverzüglich zu begleichen. Des Weiteren sind alle vereinseigenen Gegenstände dem Verein unverzüglich zurückzugeben.
§ 5 Beiträge
1. Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Hierin sind enthalten, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe der Beiträge der Fördermitgliedschaften.
2. Der Vereinsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei unterjährigem Austritt wird kein Beitrag zurückerstattet.
3. Die Zahlung des Vereinsbeitrages erfolgt vorrangig durch SEPA-Lastschriftverfahren.
4. Jedes Mitglied soll sich bei Eintritt in den Verein verpflichten durch SEPA-Lastschriftverfahrenden Jahresbeitrag zu entrichten, sowie für ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen, ebenfalls ist dafür zu sorgen die korrekte Bankverbindung anzugeben. Gebühren die dadurch entstehen gehen zu Lasten des Mitglieds.
5. Der Vorstand ist ermächtigt Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
§ 6 Haftung
1. Der Verein haftet für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder innerhalb oder außerhalb des Vereinsbetriebes erleiden, nur im Rahmen der hierfür vom Verein abgeschlossenen Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung.
2. Der Verein haftet nicht für Sach- und Personenschäden, die Mitglieder innerhalb oder außerhalb des Vereinsbetriebes schuldhaft verursachen. Jedes Mitglied haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Für den Verlust von Geld und Gegenständen sowie für Schäden an und durch Fahrzeuge auf dem Vereinsgelände, in den sonstigen Vereinsübungsstätten oder bei Vereinsveranstaltungen wird kein Ersatz geleistet.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Der Ältestenrat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand, pro Kalenderjahr zwei Kassenprüfer, bis zu vier Delegierte zum Ältestenrat und entscheidet über alle den Verein betreffende Vorgänge, die nicht anderweitig geregelt sind.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Sie muss bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden und den Jahresabschluss bis zum 31.12. des vergangen Geschäftsjahres beinhalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliederversammlungen sind mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
a. Der Vorstand es beschließt, oder
b. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich mit Angaben von Gründen beim Vorstand beantragt.
4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung, auf dem Postweg oder per Email. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Bei postalischer Einladung gilt der Poststempel plus Zustellungstag, bei Email das Ausgangsdatum.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n oder dessen Vertretung nach §10 Abs 2 Satz 2 geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. a) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
b) Enthaltungen werden wie „nicht anwesend“ gewertet.
c) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder der Vertretung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 den Ausschlag.
d) Ausnahmen sind Satzungsänderungen. Diese können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden von
a. den Mitgliedern
b. dem Vorstand
c. den Ausschüssen
d. den einzelnen Abteilungen.
10. Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (postalisch/Email mit Unterschrift) beim
Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn eine Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden soll. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Diese müssen in der Tagesordnung ausgewiesen werden. Anträge im Rahmen der Tagesordnung sind zulässig.
11. Geheime Abstimmung erfolgt grundsätzlich dann, wenn sie von mindestens zehn der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
12.Soweit § 21 abweichende Regelungen vorsieht, gelten diese.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen und wird für 2 Jahre gewählt. Dieser Vorstand nach § 26 BGB sind die Personen für den Vorsitz, die Leitung für den kaufmännischen Bereich, die Leitung für den technischen Bereich, die Geschäftsleitung und die Kassenleitung.
2. a) Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretung erfolgt in vorstehender Reihenfolge bei Verhinderung des jeweils vorhergehenden Vorstandsmitgliedes. Die Verhinderung ist Außenstehenden nicht nachzuweisen. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist dahingehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
b) Für die dem Verein erbrachten Leistungen kann ein Kostenersatz geleistet werden. Der Kostenersatz wird gesondert geregelt. Entsprechende Richtlinien bestimmt der Vorstand.
c) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung in Höhe des nach § 3 Nr. 26 EStG maximal zulässigen Betrag im Jahr erhalten.
d) Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind (zum Beispiel Übungsleiter) sind zulässig, wenn sie durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
e) Spenden die zu Gunsten einer Abteilung an den Verein geleistet wurden müssen an die jeweilige Abteilung weitergeleitet werden.
Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung von sechs der neun Mitglieder des Vorstandes, davon mindestens drei des geschäftsführenden Vorstandes, und des Ältestenrates.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Bereiche • Vorsitz
• Kaufmännische Leitung
• Technische Leitung
• Geschäftsleitung
• Kassenleitung
4. Zum erweiterten Vorstand gehören:
• Schriftführung
• Vertreter(in) Kassenleitung
• Ministerpräsident/in
• Vorsitzende/r Fanfarenzug Steinheim am Main e.V.
5. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandmitglieder.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Anlässlich dieser Mitgliederversammlung ist das ausgeschiedene Vorstandsmitglied durch Neuwahlen für den Rest der laufenden Legislaturperiode zu ersetzen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht haben alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 11 Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung für die Zeit von 5 Jahren gewählt werden. Sie müssen dem Verein mindestens zehn Jahre angehören und das 40. Lebensjahr vollendet haben.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Ältestenrat aus, wird auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied gewählt.
3. Der Ältestenrat wählt intern seine/n Vorsitzende/n und eine/n stellv. Vorsitzende/n. Die/der Vorsitzende/r des Ältestenrates ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen, hat dort jedoch kein Stimmrecht. Sie/er kann sich in vollem Umfang durch ein anderes Mitglied des Ältestenrates vertreten lassen.
4. Der Ältestenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden des Ältestenrates einberufen und geleitet. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Ältestenrat über Ergebnisse seiner Tätigkeit zu berichten.
5. Aufgaben des Ältestenrates:
a. Der Ältestenrat steht dem geschäftsführenden Vorstand beratend zur Seite.
b. Der Ältestenrat schlichtet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes vereinsbezogene Streitigkeiten zwischen Mitgliedern. Scheitert eine Schlichtung, entscheidet der Ältestenrat endgültig.
c. Ordnung über die Mitarbeit im Verein
d. Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung von vier von fünf Mitgliedern des Ältestenrates.
§ 12 Abteilungen
1. Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Jede Abteilung des Vereins verwaltet sich selbst
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäfts- betriebes selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst hat.
5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
6. Die Abteilungen sind verpflichtet, zum Geschäftsjahresende einen Kassenbericht an die Kassierung zu überreichen.
§ 13 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen bei Bedarf und werden vom Vorstand oder dem/der Ausschussvorsitzenden einberufen.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, der Ausschüsse, des Ältestenrates sowie der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsvorstände ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Beschlüsse müssen dem Vorstand spätestens nach drei Wochen vorgelegt werden. Der Vorstand kann Beschlüsse einzelner Abteilungen oder Ausschüsse, die nicht im Interesse des Gesamtvereins sind, außer Kraft setzen.
2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Versammlung im Vereinsheim der 1. Steinheimer Karnevalgesellschaft 1950 e.V. für alle Mitglieder ausgelegt werden. Erfolgt in den nachfolgenden drei Monaten kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als beschlossen. Eventuelle Einsprüche werden von der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.
§ 15 Wahlen
Der Vorstand und die Abteilungsvorstände werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so beruft der Vorstand bzw. Abteilungsvorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäßen Mitglieder- bzw. Abteilungsversammlung. Auf Antrag kann die Versammlung eine Block- oder Listenwahl mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kassen und Konten des Vereins werden in jedem Jahr durch vier Personen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungsbelege, die satzungsgemäße Mittelverwendung sowie die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenleitung.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Es werden pro Jahr zwei Kassenprüfer gewählt. Jahr 1 Kassenprüfer 1 und 2
Jahr 2 Kassenprüfer 3 und 4
§ 17 Ehrungen
1. Für langjährige Mitgliedschaft und für besondere Verdienste kann der Verein Mitglieder und Förderer auszeichnen.
2. Über Art und Umfang der Ehrungen gibt die Ehrenordnung der 1. Steinheimer Karnevalgesellschaft 1950.e.V. Auskunft. Die Ehrenordnung wird vom Ältestenrat beschlossen.
§ 18 Wahlspruch und Gruß
1. Der Wahlspruch des Vereins lautet: „Allen wohl und niemand weh“.
2. Der Gruß des Vereins lautet: „Staanem Helau“ und „Staanem gut Luft“.
§ 19 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verschlüsselt gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
a) Speicherung,
b) Bearbeitung,
c) Verarbeitung,
d) Übermittlung,
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenemittlung ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung seiner Daten,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
5. Den Organen, allen Mitgliedern und den Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins und Verbleib des Vermögens kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a. Der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder die Einberufung beschlossen hat, oder
b. Von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins und Verbleib des Vermögens kann nur mit einer 4/5 - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a. an den Fanfarenzug Steinheim e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
b. an die Stadt Hanau, die dies unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige Zwecke, im Ortsteil Steinheim, zu verwenden hat.
Inkraftsetzung
Die vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 05.07.2019 beschlossen und tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt mit gleichem Tag außer Kraft.
Hanau-Steinheim, den 17.07.2019
Der Vorstand
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